Lieferung bestimmter Metalle
Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze sind Unternehmer als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Zum 01.10.2014 wurde die Umkehr der Steuerschuld auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Derzeit gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2014 (BMF vom 26.09.2014, IV D 3-S7279/14/10002), so dass - soweit die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind - die Besteuerung beim Leistenden erfolgen kann. Ab dem 01.01.2015 ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zwingend anzuwenden. Von dieser Neuregelung sind insbesondere Handwerker aus den metallverarbeitenden Berufen oder auch Baustoffhändler betroffen.
Maßgebliche Metalle
Unter die maßgeblichen Metalle fallen u.a. Roheisen oder Spiegeleisen, Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl. Nicht dazu zählen geformte oder bearbeitete Waren. Die Vorschrift enthält derzeit keine Bagatellregelung. Das heißt, dass auch bei Lieferung von Edelmetallen und unedler Metalle von geringem Wert der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Auskunft
Betroffene Unternehmer, insbesondere Handwerker, die Zweifel haben, ob ein von ihnen gelieferter Gegenstand unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fällt, können bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA, Vordruckmuster 0310) einholen. Näheres dazu unter www.zoll.de.
Stand: 27. November 2014
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