Steuerpflicht
Begründet eine natürliche Person einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt dies hierzulande der unbeschränkten Steuerpflicht. Zieht ein deutscher Arbeitnehmer für mehr als ein Jahr ins Ausland, um dort einer Tätigkeit nachzugehen, war bisher strittig, ob durch regelmäßige Rückkehr z. B. für Urlaubs-, Berufs- oder familiäre Zwecke ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wird.
Entscheidung des FG Hamburg
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte die Begründung eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Fall verneint, in dem ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau für 5 Jahre ins EU-Ausland wechselte. Während des Auslandsaufenthaltes kehrte er tatsächlich nur an Weihnachten kurzzeitig nach Deutschland zurück und wohnte jeweils im Hotel (FG Hamburg Urt v. 18.06.2014, 1 K 134/12).
Eigene Immobilie
Das Finanzgericht sah das Innehaben einer eigenen Wohn-immobilie während eines Auslandaufenthaltes als steuerunschädlich an. Im Streitfall wurde das Einfamilienhaus des Arbeitnehmers durch die Kinder bewohnt. Der Arbeitnehmer und seine Frau wären an der Nutzung nicht gehindert gewesen. Entscheidend war, dass die eigene Immobilie tatsächlich nicht genutzt worden ist. Das Vorhalten einer eigenen Immobilie für die spätere Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt begründet somit weder Wohnsitz noch unbeschränkte Steuerpflicht.
Stand: 25. Februar 2015
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