Seitenbereiche
Inhalt

Reverse-Charge-Verfahren bei Edelmetallen

Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen

Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Diese Neuregelung betraf vor allem metallverarbeitende Betriebe und Handwerker. In der Praxis traten erhebliche Schwierigkeiten auf.

Entschärfung der Neuregelung

Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Zollkodex-Anpassungsgesetz) enthielt einige Erleichterungen, die mit Wirkung 01.01.2015 greifen. Zum einen wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Damit ist ab 2015 Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eine in Rechnung zu stellende Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 €. Darüber hinaus wurde die Liste der maßgeblichen Gegenstände, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, reduziert. In der neuen Anlage sind u.a. Selen und diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Bänder, Bleche usw. nicht mehr enthalten. Für die Lieferung dieser Materialien findet das Reverse-Charge-Verfahren ab 01.01.2015 keine Anwendung mehr.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: sakura - Fotolia.com

Über uns
Wir sind Ihre Steuerberater in Oldenburg. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten: Buchhaltung, Steuerberatung, Gründungsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung.
Nutzen Sie unser Orientierungsgespräch und vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.