Gesetzgeber entschärft Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Steuerschuldnerschaft bei Edelmetallen
Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Diese Neuregelung betraf vor allem metallverarbeitende Betriebe und Handwerker. In der Praxis traten erhebliche Schwierigkeiten auf.
Entschärfung der Neuregelung
Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Zollkodex-Anpassungsgesetz) enthielt einige Erleichterungen, die mit Wirkung 01.01.2015 greifen. Zum einen wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Damit ist ab 2015 Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eine in Rechnung zu stellende Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 €. Darüber hinaus wurde die Liste der maßgeblichen Gegenstände, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt, reduziert. In der neuen Anlage sind u.a. Selen und diverse Metallerzeugnisse wie Draht, Bänder, Bleche usw. nicht mehr enthalten. Für die Lieferung dieser Materialien findet das Reverse-Charge-Verfahren ab 01.01.2015 keine Anwendung mehr.
Stand: 25. Februar 2015
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