Wichtige Änderungen nach dem Mindestlohngesetz
Arbeitszeit-Dokumentation
Gemäß dem jüngst beschlossenen „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (vom 11.08.2014) müssen Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gemäß § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) in ihrem Unternehmen beschäftigen, die Arbeitszeiten dieser betroffenen Mitarbeiter lückenlos aufzeichnen. Dasselbe gilt für Arbeitgeber aus den besonders zur Schwarzarbeit gefährdeten Wirtschaftsbereichen des Baugewerbes, des Gaststättengewerbes, des Schaustellergewerbes oder des Gebäudereinigungsgewerbes (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen (§ 17 Mindestlohngesetz).
Aufbewahrungspflichten
Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitszeit-Dokumentationen künftig intensiv geprüft werden. Die Arbeitszeitdokumentation muss auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.
Stand: 30. Oktober 2014
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