Abgeltungsteuersatz für Darlehenszinsen trotz Gesamtbelastungsvorteil
Bundesfinanzhof-Urteile
In insgesamt drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass auch bei Darlehenszinsen zwischen Angehörigen der Abgeltungsteuersatz zur Anwendung kommt. Eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz ist für die Beteiligten dann vorteilhaft, wenn der Darlehensgeber bei der Einkommensteuer einer höheren persönlichen Tarifsteuer unterliegt als der Abgeltungsteuersatz (also mehr als 25 %). Der Darlehensgeber versteuert die Darlehenszinsen zum niedrigeren Abgeltungsteuersatz. Unterliegt zudem der angehörige Darlehensnehmer einem höheren Einkommensteuersatz als dem Abgeltungsteuersatz, entsteht ein Gesamtbelastungsvorteil, wie der Bundesfinanzhof dies ausdrückt. Dieser Gesamtbelastungsvorteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflichen Einkommensteuersatz und dem Abgeltungsteuersatz.
Familiendarlehen
In den Urteilen VIII R 9/13 und VIII R 44/13 vom 29.04.2012 (jeweils veröffentlicht am 20.08.2014) hatten Eltern den Kindern bzw. den Enkeln und auch Eheleute untereinander festverzinsliche Darlehen gewährt. Die Darlehen dienten jeweils der Anschaffung fremdvermieteter Immobilienobjekte und waren unbesichert. Es fehlte an einer Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung. Für den Bundesfinanzhof war jedoch entscheidend, dass die gewährten Darlehen einem Fremdvergleich standhalten würden. Außerdem würde zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer kein „Näheverhältnis“ i.S. des Einkommensteuergesetzes vorliegen, welches die Besteuerung zum individuellen Steuersatz begründen würde.
Kaufpreisstundung
In dem zeitgleich veröffentlichten BFH-Urteil VIII R 35/13 ging es um die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung einer KG-Beteiligung an den Bruder der Klägerin. Der BFH entschied, dass der Abgeltungsteuersatz maßgeblich sei.
Darlehen an GmbH
In dem Urteil des BFH v. 14.05.2014, VIII R31/11 ging es um die Darlehensgewährung an eine Familien-GmbH. Die Enkelkinder und die Tochter der Darlehensgeberin waren zu jeweils 36 % bzw. zu 28 % an der GmbH beteiligt. Der BFH entschied, dass der Abgeltungsteuersatz nicht schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Angehöriger eines zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligten Anteilseigners ist.
Stand: 26. September 2014
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