Einkommensabhängige Zusatzbeiträge, Wegfall des gesonderten Beitragsanteils für Arbeitnehmer
GKV-Finanzstruktur
Am 24. Juli ist im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1133) das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verkündet worden. Das sogenannte GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) stellt vor allem die Finanzgrundlagen der GKV neu auf. Nach dem Gesetz sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2015 von bisher 15,5 % auf 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte (je 7,3 %).
Wegfall des Zusatzbeitrags
Bisher zahlen die Arbeitnehmer einen gesonderten Beitragssatzanteil von 0,9 % zu der gesetzlichen Hälfte von 7,3 % dazu. Mithin beträgt der Krankenkassenbeitragssatz für die Arbeitnehmer derzeit 8,2 %. Dieser Zusatzbeitrag entfällt ab dem 01.01.2015.
Einkommensabhängige Zusatzbeiträge
Dafür sieht das GKV-FQW-Gesetz neue einkommensabhängige Zusatzbeiträge für die Arbeitnehmer vor. Diese werden allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Denn die Krankenkassen müssen den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag künftig nur erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben und der vorgeschriebenen Rücklage ausreichen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Krankenkassen ab 2015 auch keine Prämien mehr an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn sie Überschüsse erzielen. Denn im Fall von Überschüssen ist der neue einkommensabhängige Zusatzbeitrag nicht zu erheben oder zu streichen.
Sonderkündigungsrechte
Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse wird ab 2015 attraktiver. Denn die Erhebung des Zusatzbeitrags hängt ab 2015 von der Ausgabenpolitik und der Kostenstruktur der Krankenkasse ab. Krankenkassenmitglieder können ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt. Gleiches gilt, wenn der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Der Wechsel ist unabhängig davon möglich, ob der Versicherte die geltende Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt hat. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten über das Sonderkündigungsrecht informieren.
Stand: 26. August 2014
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